Die Ampel-Regierung hat kurz vor ihrem Auseinanderfallen tatsächlich noch eine wesentliche Erleichterung für die alltägliche HR-Arbeit verabschiedet: Seit 01. Januar 2025 können Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in Arbeitsverträgen statt – wie bisher – in Schriftform auch in Textform übermitteln (z.B. als PDF per E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift). Voraussetzung ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist und gespeichert sowie ausgedruckt werden kann. Damit können die durch die Änderung des Nachweisgesetzes zum 01. August 2022 stark aufgeblähten Arbeitsverträge sehr viel schlanker (und zeitgemäßer) gestaltet werden.
Was gibt es zu beachten?
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer (z.B. per E-Mail oder einen sicheren Link) auffordern, einen individuellen Empfangsnachweis zu erteilen. Fehlt der Empfangsnachweis, gilt die Nachweispflicht des Arbeitgebers als nicht erfüllt, was zu einer Ordnungswidrigkeit und möglichen Bußgeldern (und im Falle eines Rechtsstreits zu einer Beweislastumkehr) führen kann.
Recht auf schriftlichen Nachweis bleibt bestehen
Arbeitnehmer können weiterhin einen schriftlichen Nachweis verlangen, auch wenn dieser bereits in Textform erfolgt ist. Sehr wichtig: Für befristete Arbeitsverträge, Kündigungen und Aufhebungsverträge bleibt die Schriftform weiterhin zwingend erforderlich.