Das Ergebnis vorab: Ja, sie dürfen – sie dürfen es jedenfalls versuchen. Mitarbeitende sind allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitgeber auf ihr Grundstück oder gar in ihre Wohnräume zu lassen.
Hintergrund
In der Presse schlagen die Wogen hoch und sogar Elon Musk will sich die Sache nun näher ansehen: Mitarbeitende des Tesla-Werks in der Nähe von Berlin haben bei erkrankten Mitarbeitenden Hausbesuche durchgeführt. Hintergrund ist ein ungewöhnlich hoher Krankenstand in den Sommermonaten, an Freitagen und in der Spätschicht.
Rechtliche Einordnung
Viele Arbeitgeber kennen das Thema „vorgetäuschte“ Arbeitsunfähigkeit nur zu gut. Die Arbeit bleibt liegen oder muss von anderen übernommen werden – das ist teuer und der Frust bei der übrigen Belegschaft wird groß.
Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen Verdachtsfälle vorzugehen, sind hingegen eingeschränkt. Gegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt der Arbeitgeber kaum an, denn hierfür müsste er deren Beweiswert erschüttern. Dies gelingt allerdings nur im Ausnahmefall.
Da scheint es verlockend, selbst mal vor Ort nachzuprüfen, ob der/die Mitarbeitende tatsächlich erkrankt ist. Es besteht kein Recht, Mitarbeitende in ihrer Wohnung aufzusuchen – dies ist der geschützte Bereich der Privatsphäre und geht Arbeitgeber nichts an. Man ist zwar nicht gehindert, durch die entsprechende Straße zu gehen oder bei den Personen zu klingeln und sich nach deren Zustand zu erkundigen. Die Mitarbeitenden haben jedoch umgekehrt das Recht, die Tür geschlossen zu halten oder selbige jemandem vor (nicht auf!) der Nase zuzuschlagen. Genau das haben zumindest einige Mitarbeitende von Tesla wohl auch gemacht.
Fazit: Was können Arbeitgeber tun?
Für alle ehrlichen Mitarbeitenden ist es demotivierend, wenn andere „krankfeiern“ und damit „durchkommen“. Dementsprechend ist das Bedürfnis des Arbeitgebers, etwas gegen auffällige Krankmeldungen zu unternehmen, verständlich und berechtigt.
Die gute Nachricht ist: Arbeitgeber haben einige Handlungsmöglichkeiten, die durchaus Eindruck auf „Drückeberger“ machen können. Diese reichen von der Anforderung einer AU-Bescheinigung ab Tag 1 über die Prüfung von AU-Bescheinigungen auf Ungereimtheiten bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen wie durch Tesla (unter Beachtung der Privatsphäre!) gegen vermutete „Blaumacher“.
Gibt es auch in Ihrem Unternehmen Verdachtsfälle? Wir helfen bei allen Fragen gerne weiter!