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Massenentlassung: Kündigung ohne ordnungsgemäße Anzeige? Unwirksam!

Wirksame Massenentlassungsanzeige

BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 152/22 | Umsetzung der EuGH-Urteile Sewel & Tomann

Wer als Arbeitgeber eine Massenentlassung plant und dabei beim Anzeigeverfahren patzt, riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen – ohne Heilungsmöglichkeit. Das hat der Sechste Senat des BAG am 1. April 2026 unmissverständlich klargestellt und damit seine bisherige Rechtsprechung neu ausgerichtet. Die Kernaussage: Wird die Massenentlassungsanzeige erstattet, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, sind ausgesprochene Kündigungen endgültig unwirksam.

Der Fall

Eine insolvente Luftfahrtgesellschaft mit rund 348 Beschäftigten stellte den Betrieb ein. Der Insolvenzverwalter erstattete am 1. Juli 2020 die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit – das Problem: Das Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung Cockpit war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, sondern ist erst zwei Wochen später mit Vereinbarung eines Interessenausgleichs formal beendet worden. Die ihr gegenüber anschließend ausgesprochene Kündigung griff eine Flugkapitänin erfolgreich an.

Die Vorgeschichte: EuGH schafft 2025 die Grundlage

Bereits 2024 hatten der 2. und 6. Senat dem EuGH die entscheidenden Fragen vorgelegt: Was geschieht, wenn eine Massenentlassungsanzeige fehlerhaft ist, die Arbeitsagentur sie aber nicht beanstandet oder wenn die Anzeige erst nach Ausspruch der Kündigungen erfolgt? Der EuGH entschied am 30. Oktober 2025 (Rs. C-402/24 – Sewel bzw. Rs. C-134/24 – Tomann) eindeutig: Eine nachträgliche Heilung einer fehlerhaften oder gänzlich ausgebliebenen Anzeige ist ausgeschlossen. Die Verfahrenspflichten müssen vor der Kündigung vollständig erfüllt – nicht bloß eingeleitet – worden sein. Damit verschärfte der EuGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 (Junk) erheblich.

Was hat das BAG entschieden?

Das BAG zieht die Konsequenz aus den Entscheidungen des EuGH und stellt vier zentrale Leitsätze auf:

(1) Das Konsultationsverfahren muss abgeschlossen sein, bevor eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet werden kann.

(2) Eine vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Anzeige ist fehlerhaft und führt zu einer unüberwindbaren Entlassungssperre.

(3) Die Unwirksamkeit einer Kündigung folgt aus unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG – ein Rückgriff auf § 134 BGB, nach welchem gegen gesetzliche Verbote verstoßende Verträge und Rechtsgeschäfte nichtig sind, ist nicht mehr erforderlich.

(4) Die Unwirksamkeit ist eine bloße Rechtsfolge – keine Sanktion.

Voraussetzungen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige

Es ergeben sich folgende kumulative Voraussetzungen für eine wirksame Massenentlassungsanzeige:

(1) Schwellenwerte erreicht: Die Anzeigepflicht greift erst, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden (z.B. bei Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Entlassungen). Wenn ein Unternehmen mit 348 Beschäftigten die Entlassung aller Mitarbeiter plant, ist der gesetzliche Schwellenwert klar überschritten.

(2) Konsultationsverfahren vollständig abgeschlossen: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Entlassung unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern. Dieses Verfahren muss vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen sein – nicht lediglich eingeleitet. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige am 1. Juli erstattet worden, der Interessenausgleich jedoch erst Mitte Juli geschlossen worden; diese Reihenfolge war falsch.

(3) Schriftliche Anzeige mit vollständigen Angaben: Die Anzeige muss alle zweckdienlichen Angaben enthalten: Gründe der Entlassung, Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer, den vorgesehenen Zeitraum der Entlassungen sowie die Ergebnisse der Konsultation mit dem Betriebsrat. Gibt der Arbeitgeber z.B. im Formular die Stellungnahme des Betriebsrats nicht an oder fehlen die Konsultationsergebnisse, ist die Anzeige unvollständig.

(4) Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge: Die EU-Richtlinie sieht zwingend zwei hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte vor: erst Konsultation, dann Anzeige. Eine Parallelität oder Vorwegnahme der Anzeige ist unzulässig. Selbst wenn der Arbeitgeber z.B. das Konsultationsverfahren bereits eingeleitet hat und ein Abschluss in wenigen Tagen erwartet wird, darf die Anzeige nicht vorsorglich erstattet werden.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Beim Massenentlassungsverfahren gibt es keinen Spielraum mehr für taktische Abkürzungen. Fehler in der Anzeige können nicht mehr korrigiert werden. Erkennt der Arbeitgeber z.B. drei Wochen nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige, dass die Konsultation noch lief, heilt eine erneute Anzeige den Fehler nicht. Die Devise lautet daher: Erst verhandeln, dann anzeigen, dann kündigen und zwar in genau dieser Reihenfolge. Wer das Konsultationsverfahren parallel zur Anzeige betreibt oder die Anzeige vorsorglich einreicht, riskiert die dauerhafte Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen. Angesichts der Tatsache, dass der EuGH jede Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen hat, ist das Risiko existenziell: Im schlimmsten Fall bestehen sämtliche Arbeitsverhältnisse fort mit voller Vergütungspflicht.

Dieser Blogbeitrag wurde von Nadine Birke in Zusammenarbeit mit Katharina Schapfeld, Trainee im Arbeitsrecht, erstellt.

Nadine Birke is a German qualified lawyer working for the employment & labour law practise of Gowling WLG's Frankfurt office.

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