Am 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeit gelten – mit unmittelbaren Folgen für Einsatzplanung und Arbeitszeiterfassung.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Team eines spanischen Umweltunternehmens, das morgens von einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt im Dienstfahrzeug zu täglich wechselnden Einsatzorten fuhr und abends dorthin zurückkehrte. Der EuGH wertete diese Fahrten als Arbeitszeit, weil sie untrennbarer Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit sind, die Beschäftigten den vorgegebenen Fahrmodalitäten folgen müssen und währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen können – auch nicht auf dem Rücksitz des Fahrzeuges. Bei wechselnden Arbeitsorten lässt sich der Arbeitsbeginn daher nicht auf die reine Präsenz am Einsatzort verengen. Wenn Monteure z.B. um 06:30 Uhr vom Betriebshof im Dienstbus zur Tagesbaustelle starten, zählen Hin- und Rückfahrt als Arbeitszeit, weil Zeit und Mittel vorgegeben sind und keine Dispositionsfreiheit besteht.
Wandel beim BAG?
Nach der Beanspruchungs‑/Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kam es bei der Feststellung, ob es sich um Arbeits- oder Ruhezeit handelt, bisher entscheidend auf den Grad der Anstrengung für Beschäftigte an. Die Fahrt zum Einsatzort auf dem Rücksitz konnte – mangels erforderlicher Beanspruchung – daher nach der bisherigen Auffassung des BAG als Ruhezeit gewertet werden. Der unionsrechtliche Arbeitszeitbegriff knüpft demgegenüber nicht an eine besondere „Belastung“, sondern die organisatorische Einbindung und Weisungsgebundenheit an. Hiernach gilt bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort, die außerhalb der Betriebsstätte Kunden aufsuchen (z.B. im Außendienst) die erste Fahrt von zu Hause zum ersten Kunden (und die letzte zurück) als Arbeitszeit, wenn Tour und Zeiten durch den Arbeitgeber vorgegeben sind. Das rückt Sammelpunkte, feste Abfahrtszeiten und Dienstfahrzeuge in den Fokus. Durch die erneute Klarstellung des EuGH, der in seiner Entscheidung detailliert die Voraussetzungen der anwendbaren EU-Richtlinie darlegt, ist damit zu rechnen, dass sich nun auch das BAG von seiner umstrittenen Belastungstheorie abwenden wird – mit Folgen für Mindestruhe- und Pausenzeiten.
Auswirkungen auf die Vergütung?
Zugleich bleibt die Trennung zwischen Arbeitszeitschutz und Vergütung bestehen: Die Arbeitszeitrichtlinie regelt nämlich keinen Lohn, sondern schützt vor überlangen Arbeitszeiten. Ob Fahrt- oder Reisezeit vergütet wird, regeln hingegen Vertrag, Tarif oder Betriebsvereinbarung nach nationalem Recht. In Deutschland kommt es hierbei auf Arbeitsbezug und Fremdbestimmtheit an. Anknüpfungspunkt ist die „Leistung der versprochenen Dienste“:
Während der Weg zur Arbeit (Wegezeit), beispielsweise von zuhause ins Büro, grundsätzlich nicht vergütet wird, sind Dienstreisezeiten regelmäßig vergütungspflichtig. Für eine selbstorganisierte Dienstreise mit der Bahn ohne konkrete Vorgaben kann vergütungsrechtlich eine Bezahlung geschuldet sein, je nach vertraglicher Regelung, wohingegen eine solche Dienstreise aufgrund weiter Dispositionsfreiheit arbeitszeitrechtlich eher für Ruhezeit spricht. Der Weg einer Handwerkerin von der Betriebsstätte oder von zuhause zu den jeweiligen Kunden wird hingegen von der Rechtsprechung als untrennbarer Bestandteil der Arbeitsleistung angesehen; derartige Fahrtzeiten sind damit sowohl im Sinne arbeitszeit- als auch vergütungsrechtlicher Vorschriften als Arbeitszeit zu werten.
Praxistipp für Arbeitgeber
Wichtig ist die Differenzierung zwischen Arbeitszeit gemäß arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften sowie Arbeitszeit im Hinblick auf die entsprechende Vergütung des Hin- und Rückweges:
- In Bezug auf den Schutz von Beschäftigten vor Überbeanspruchung ist damit zu rechnen, dass das BAG zukünftig nicht mehr auf den Belastungsgrad, sondern stattdessen auf die individuelle Dispositionsfreiheit, und damit die Kriterien des EuGH, zurückgreifen wird. Das bedeutet: Je mehr Vorgaben Beschäftigte in Bezug auf Zeit und Mittel erhalten, desto wahrscheinlicher wird die Einordnung als Arbeitszeit. Für Arbeitgeber gilt es dann, Fahrt- oder Reisezeiten bei der Berechnung von Mindestruhe- und Pausenzeiten zwingend zu berücksichtigen.
- Die Vergütungspflicht entfällt lediglich für sogenannte Wegezeiten; Hin- und Rückfahrt sind in allen anderen Konstellationen hingegen regelmäßig zu entlohnen. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, die jeweiligen tarif- und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Vergütung sorgfältig zu prüfen.
Sammelpunkte, feste Abfahrtszeiten, Dienstfahrzeuge – was bedeutet das EuGH-Urteil konkret für Ihr Unternehmen? Bei Fragen zu den angesprochenen Themen, melden Sie sich gerne bei Nadine Birke unter nadine.birke@gowlingwlg.com.
Dieser Blogbeitrag wurde von Nadine Birke in Zusammenarbeit mit Katharina Schapfeld, Trainee im Arbeitsrecht, erstellt.

