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KI ist längst kein Zukunftsthema mehr – sie ist mitten im Arbeitsalltag angekommen. Ob bei der Schichtplanung, im Recruiting oder bei der Analyse von Leistungsdaten: smarte Tools versprechen Effizienz und neue Möglichkeiten, aber auch alte Ängste und altbekannte arbeitsrechtliche Hürden. Da KI in vielen Fällen (z.B. durch die Nutzung von Copilot) das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitenden erfasst und bewertet, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, so dass nur durch eine entsprechende Vereinbarung das Risiko einer gerichtlichen Anordnung gegen den Einsatz der KI verhindert werden kann.
Was Unternehmen beachten sollten
- Frühzeitig informieren und einbinden: Der Betriebsrat muss wissen, was die KI tut – bevor sie eingeführt wird (auch um allgemeinen Ängsten gegen den Einsatz von KI zu begegnen).
- Gemeinsam regeln: Betriebsvereinbarungen schaffen Klarheit – z. B. zur Datenerfassung und -verwendung, zu Entscheidungswegen oder zur Transparenz.
- Sachverstand möglich: Bei komplexen Tools kann der Betriebsrat externe Sachverständige hinzuziehen.
- Einigungsstelle bei Streit: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle über den Einsatz der KI.
Fazit
KI kann viel – aber nicht alles alleine. Wer sie im Betrieb einsetzen will, muss den Betriebsrat einbeziehen.
Über den Autor
Annette is an employment litigation partner based in our Frankfurt office.
Nadine Birke is a German qualified lawyer working for the employment & labour law practise of Gowling WLG's Frankfurt office.


